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Satzung "Schaukel Kinderbetreuungseinrichtung e.V."
2. Fassung, 5.12. 2002
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Schaukel Kinderbetreuungseinrichtung e.V."
(2) Der Sitz des Vereins ist Nürnberg
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 01.01.1977 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Das Ziel des Vereins ist die Einrichtung und der Betrieb einer Kinderkrippe, eines Kindergartens, eines Kinderhortes oder ähnlicher Einrichtungen zur Betreuung von Kindern.
(2) Der Verein stellt sich die Aufgabe, die betreuten Kinder so zu erziehen, dass ihr Selbstwertgefühl bestärkt, ihre intellektuellen und schöpferischen Fähigkeiten, ihre Kritikfähigkeit sowie ihre Fähigkeit zur Gestaltung ihrer sozialen Beziehungen entwickelt und gefördert werden.
(3) Die Kindererziehung soll nach einem von Mitgliedern des Vereins und Erzieherinnen/Erziehern erstellten pädagogischem Konzept organisiert werden und bringt wissenschaftliche Erkenntnisse der Pädagogik in die Praxis ein.
(4) Die Einrichtungen des Vereins Kinderkrippe, Kindergarten u.ä. stehen unter anderem den Beschäftigten des Klinikums Nürnberg und seiner Tochterunternehmen offen. Die Aufnahmekriterien werden gesondert geregelt.
(5) Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der anwesenden Stimmen die Aufnahme anderer als der oben aufgeführten Aufgaben beschließen, soweit es sich dabei um Aufgaben im Sinne des Abs. 1 und um gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung handelt.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und juristische Personen werden.
(a) Ordentliche Mitglieder fördern aktiv die Ziele des Vereins und haben Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung.
(b) Fördernde Mitglieder fördern die Zwecke des Vereins und sind nicht stimmberechtigt in der
Mitgliederversammlung.
(2) Die Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder in den Verein erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag, nach Beschluss des Vorstandes.
(3) Der Austritt ist zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich spätestens 3 Monate vor dieser Frist beim Vorstand eingegangen sein.
(4) Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen oder die sonst den Interessen des Vereins grob zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
§ 6 Beiträge
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beitrage sind im Voraus zu entrichten.
(2) Der Mitgliedsbeitrag kann für ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder unterschiedlich hoch sein.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, diese werden vom Elternbeirat unterstützt.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Ort und Zeit sind vom Vorstand zu bestimmen und den Vereinsmitgliedern mindestens 4 Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mitzuteilen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.
(3) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 2 Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig.
(5) Die Versammlung wird von der/dem 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet.
(6) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift erstellt, die von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
(7) Der Mitgliederversammlung obliegen
(a) Beratung und Beschlussfassung über die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins
(b) Die Wahl der Vorstandsmitglieder nach gemäß § 9 Ziffern 1a - 1d
(c) Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes, der Jahresbilanz und des Haushaltsplanes
(d) Die Entlastung des Vorstandes
(e) Die Wahl von 2 Rechnungsprüfern, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen, für die Dauer eines Jahres. Wiederwahl ist möglich.
(f) Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge
(g) Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Aufgaben gemäß §2 der Satzung
(h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
(i) Beschlussfassung über die Festsetzung der Beiträge gem. § 6 Ziffer 1 und 2
(j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung besondere Vorschriften enthält. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereinsbedürfen der Zustimmung von 2/3 der erschienen Mitglieder.
(9) Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder gemäß §5 Ziffer 1a mit je einer Stimme.
(10) Vertretung von Mitgliedern durch Vollmacht ist möglich für Körperschaften, die Mitgliedsstatus besitzen.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) der/dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassier
d) dem/der Schriftführer/in
(2) Alle Vorstandsmitglieder außer den Personen gemäß §9 Ziffer 1f müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Sie sind alleinvertretungsberechtigt.
(3) Aufgaben des Vorstandes:
(a) Der Vorstand setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest, berät und entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins, soweit dies nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. An Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist er gebunden.
(b) Der Vorstand beschließt über Anstellung und Entlassung des Personals. Er kann hierbei Personen, die der fachlichen Beratung des Personals dienlich sind, zur Beratung heranziehen.
(c) Der Vorstand gibt rechtsgeschäftliche Erklärungen gegenüber Zweiten und Dritten ab bzw. geht entsprechende Verbindlichkeiten ein.
(d) Sofern einzelne Vorstandsmitglieder von Beschlüssen ureigenst betroffen sind, hat dieses Vorstandsmitglied hierbei kein Stimmrecht und kann durch Beschluss von der diesen Punkt der Vorstandssitzung betreffenden Beratung ausgeschlossen werden.
(e) Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschuss von Mitgliedern.
(4) Der Vorstand tritt im Bedarfsfall, mindestens aber viermal jährlich oder auf Antrag und unter Angabe von Zweck und Gründen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, zusammen. Zu den Sitzungen lädt die/der Vorsitzende formlos ein. Der Elternbeirat und die Leitung der Kinderkrippe dürfen an den Vorstandssitzungen teilnehmen, ihre Stimme hat beratende Funktion.
(5) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung besondere Vorschriften enthält.
§ 10 Die Mittelverwaltung
(1) Die Mittel zur Erfüllung der Vereinszwecke werden durch Beiträge der ordentlichen Mitglieder und der fördernden Mitglieder, durch Spenden, durch Unkostendeckungsumlagen sowie durch Zuschüsse von Stadt und Staat aufgebracht.
(2) Der Kassier verwaltet alle Mittel und leistet alle Zahlungen zur Erfüllung eingegangener Verbindlichkeiten und Forderungen.
(3) Für den Gesamthaushalt ist jährlich zur entsprechenden Mitgliederversammlung eine Bilanz des Geschäftsjahres durch den Vorstand zu erstellen.
§ 11 Die Rechnungsprüfung
Die von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer prüfen die Rechnung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht.
§ 12 Der Elternbeirat
Aus allen Eltern, deren Kinder in eine entsprechende Betreuungsgruppe aufgenommen sind, konstituiert sich der Elternbeirat.
§ 13 Betreuungsgebühren
Der Vorstand setzt die Betreuungsgebühren fest. Der Beitrag ist bis zum 5. des laufenden Monats bargeldlos zu entrichten. Er ist auch im Krankheits- und Urlaubsfall von Kindern oder Betreuern zu entrichten.
§ 14 Beurkundung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Elternbeirateswerden protokollarisch niedergelegt und von jeweils 2 Versammlungsmitgliedern unterzeichnet. Bei der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung sind dies einer der beiden Vorsitzenden und das jeweils schriftführende Vorstandsmitglied.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder, den gemeinen Wert der von Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen und bestehenden Verbindlichkeiten übersteigt, an das Klinikum Nürnberg mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.
(2) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsnorm oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks gemäß §2 der Satzung durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet ist, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.
(3) Der Vorstand hat im Falle des Auflösungsbeschlusses unverzüglich die Löschung im Vereinsregister zu beantragen und die Liquidation zu überwachen.
§ 16 Gerichtsstand
Gerichtsstand für den Verein ist Nürnberg
§ 17 Übergangsbestimmungen
Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige formale Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder von der Verwaltungsbehörde gefordert werden, selbstständig und rechtsverbindlich vorzunehmen.
Die Satzung ist in der vorliegenden Fassung in der konstituierenden Mitgliederversammlung am 3. Dezember 2002 beschlossen worden.
Die 2. Fassung der Satzung des Vereins "Schaukel Kinderbetreuungseinrichtung e.V." wird von allen Mitgliedern der konstituierenden Versammlung bestätigt.
Nürnberg, 5. Dezember 2002